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10. Dezember 2024

Satzung des VDV-Akademie e.V.

Stand: 11. Juni 2018
im Anhang: Beitragsordnung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "VDV-Akademie e.V." (Verband Deutscher Verkehrsunternehmen-Akademie e.V.).   
  2. Er hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 Zweck

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die berufsbezogene Förderung von Bildung, Erziehung und Wissenschaft. Der Verein sichert die qualifizierte Bildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Verkehrsunternehmen. Die Bildungsmaßnahmen werden vorrangig dezentral in Kompetenz­zentren, die durch Mitgliedschaft und Kooperationsverträge an den Verein gebunden sind, durchgeführt. Um die Bildungsformen den Markterfordernissen anzupassen und zur flexiblen und betriebsüber­greifenden Bildung der Mitarbeiter sowie optimalen Nutzung von vorhandenen Potentialen und Ressourcen wird der Verein die Quali­tätskontrolle der Anbieter der Bildungsleistungen übernehmen sowie Prüfungsleistungen zertifizieren und Bildungsmaßnahmen im Einzelfall auch inhaltlich konzeptionieren. Er strebt die staatliche Anerkennung seiner Bildungsabschlüsse an. Bei diesen Aufgaben kann er sich der Un­terstützung seiner Mitglieder oder Externer bedienen. Die Bildungsmaß­nahmen sollen regelmäßig weiterentwickelt und angepasst werden. In Zusammenarbeit mit den Kompetenzzentren soll ein jährliches Bildungs­programm erarbeitet werden.

Der Verein wird zur Durchführung des vorgenannten Zwecks auch öffentliche Veranstaltungen abhalten, Informationsschriften herausgeben und wissenschaftliche Untersuchungen fördern.

Der VDV-Akademie e.V. darf Teile seiner satzungsmäßigen Aufgaben durch Tochtergesellschaften erbringen.

Die VDV-Akademie e.V. unterstützt den Verband Deutscher Verkehrsunternehmen in seinen satzungsgemäßen Zielen. Sie drückt dies durch eine außerordentliche Mitgliedschaft beim VDV aus.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt die Ziele eines steuerbegünstigten Berufsverbandes. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person wer­den, deren primäres Ziel der Mitgliedschaft ist, die satzungsgemäßen Ziele der Akademie und des VDV (vgl. § 2 der Satzung) zu unterstützen. Diese Zielsetzung wird bei allen Personen vermutet, die bereits ordentliches oder außerordentliches Mitglied des VDV sind.
  2. Förderndes Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins fördert und unterstützt. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht und erhalten keine Vergünstigungen gem. §7 der Beitragsordnung.
  3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Entscheidungen müssen durch die Mitglieder mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluss des Mitglieds oder Beendigung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds. Ein austretendes Mitglied erhält keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Die Kündigung wird wirksam zum Ende des auf den Kündigungstermin folgenden Jahres.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  •     die Mitgliederversammlung
  •     der Vorstand
  •     das Kuratorium.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern. Jedes ordentliche Mitglied besitzt eine Stimme. Fördernde Mitglieder können an den Versammlungen beratend teilnehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jedes Jahr in schriftlicher Form einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Zudem kann der Vorstand in dringenden Fällen eine Entscheidung der Mitglieder­versammlung auf dem Schriftwege einholen.
  3. Ort und Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens zwei Monate vor ihrem Zusammentritt mitzuteilen.
  4. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen einen Monat vor dem Zusammentritt eingegangen sein. Sie sowie Vorstandsanträge sind den Mitgliedern bekannt zu machen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der ordentli­chen Mitglieder vertreten ist. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat - außer den an anderer Stelle dieser Satzung genannten - insbesondere folgende Aufgaben:

    • Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes und die Verabschiedung des Haushaltsplans,
    • Beratung und Beschlussfassung über die ihr vorgelegten Anträge,
    • Wahl der Mitglieder des Kuratoriums,
    • Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters. Wählbar ist jeder Repräsentant eines Vereinsmitglieds,
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Vergütung des Kuratoriums,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden kann.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand des VDV-Akademie e.V. besteht aus bis zu zwölf Personen, dem/r Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, dem/r VDV-Hauptgeschäftsführer/in sowie bis zuneun weiteren Personen, die verschiedene unternehmerische Geschäftsbereiche, die Teilbranchen des öffentlichen Verkehrs sowie die verschiedenen politisch-strategischen Interessen in der Branche repräsentieren. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der bis zu zwölf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Ziffer (2) bleibt davon unberührt.
  2. Die VDV-Akademie e.V. hat einen Geschäftsführer, der vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss bestellt und abberufen wird. Sofern der Geschäftsführer nicht ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes ist, soll er vom Vorstand als Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt und im Vereinsregister eingetragen werden. Dem Besonderen Vertreter wird gemäß § 30 BGB Befreiung von den Beschränkungen des §181.2 Alt. BGB erteilt. Der Geschäftsführer entscheidet und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
  3. Der/die Vorsitzende des Vorstandes und sein/e Stellvertreter/in sowie bis zu neun weitere Personen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit für die Dauervon drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Befugnisse des Geschäftsführers regelt.
  5. Der Vorstand steuert und evaluiert die Qualität und den Haushalt des Vereins und entscheidet über die Konzeptionierung von Bildungsmaßnahmen.

§ 9 Kuratorium

Das Kuratorium berät den Vorstand in allen Sachfragen, insbesondere bei der Qualitätskontrolle, der Konzeptionierung von Bildungsmaß­nahmen und der Vergabe der Zertifikate. Es besteht aus mindestens fünf Personen. In ihm sollen vor allem Personen aus den einschlägigen Fachausschüssen des VDV vertreten sein. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre berufen. Der Vorstand und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

Der Hauptgeschäftsführer des VDV ist Kraft seines Amtes ständiges Mitglied des Kuratoriums und führt dessen Vorsitz. Er kann einen Vertreter benennen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder der Akademie entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der jeweils am 01.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig ist. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den Grundsätzen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige "Stiftung Führungsnachwuchs" (Bezirksregierung Köln, Aktenzeichen im Register: ALG 98. F 81229). Der Empfänger hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden, und zwar im Sinne des Vereinszwecks.

Anhang zur Satzung der VDV-Akademie e. V.

Beitragsordnung
gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2024
(gültig ab 1. Januar 2024)

Nach § 10 der Satzung des VDV-Akademie e. V. wird folgende Ordnung für die Mitgliedsbeiträge festgelegt.

§ 1 Beiträge für Verkehrsunternehmen

Der Mitgliedsbeitrag für Verkehrsunternehmen, die ordentliches Mitglied des Vereins VDV-Akademie e.V. sind, richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten in diesem Unternehmen. Als Zahl der Beschäftigten gilt die auf Vollzeitkräfte umgerechnete und um die Anzahl der Auszubildenden verminderte je angefangene 100 aufgerundete Zahl der Beschäftigten zum 01. Januar eines jeden Jahres. Bei Holdingkonstruktionen ist zu den Beschäftigten der Holding die Zahl der Beschäftigten in den für die Erstellung der Verkehrsleistung beteiligten Tochterunternehmen hinzuzu­zählen. Die Mitgliedsunternehmen haben diese Beschäftigtenzahl unver­züglich zu Beginn jeden Jahres an die VDV-Akademie e.V. zu melden.

Im Jahr beträgt der normale Mitgliedsbeitrag 550 € (fünfhundertfünfzig Euro) je 100 Beschäftigte.

Ab einer Zahl von 2.000 Beschäftigten wird der diese Zahl übersteigende Teil der Beschäftigten nur mit dem halben nor­malen Mitgliedsbeitrag belegt. Ab einer Zahl von 4.400 Beschäftigten entspricht der Beitrag unabhängig von der Gesamtzahl der Mitarbeiter dem Beitrag für 4.400 Beschäftigte.

§ 2 Beiträge für Bildungsanbieter von Verkehrsunternehmen

Der Mitgliedsbeitrag für Bildungsanbieter von einem oder mehreren Verkehrsunternehmen, die in der Summe der Mitarbeiter überwiegend ordentliches Mitglied des Vereins VDV-Akademie e. V. sind, ist durch den Beitrag des Mitgliedsunternehmens abgegolten.

Die Regelungen zur Aufteilung von Umsätzen und Gewinnen sowie sonstigen Zahlungen, die durch Weiterbildungsveranstaltungen, Tagun­gen, Kongresse und Produktveräußerungen in Kooperation zwischen Bildungsanbieter und VDV-Akademie erzielt werden, sind in den jeweils gültigen Kooperationsverträgen und ihren Anhängen festgelegt.

§ 3 Beiträge für sonstige Bildungsanbieter

Der Mitgliedsbeitrag für Bildungsanbieter, die ordentliches Mitglied des Vereins VDV-Akademie e. V. sind, beträgt jährlich 5.720 €.

Die Regelungen zur Aufteilung von Umsätzen und Gewinnen sowie sonstigen Zahlungen, die durch Weiterbildungsveranstaltungen, Tagun­gen, Kongresse und Produktveräußerungen in Kooperation zwischen Bildungsanbieter und VDV-Akademie erzielt werden, sind in den jeweils gültigen Kooperationsverträgen und ihren Anhängen festgelegt.

§ 4 Beiträge für sonstige juristische Personen

Der Mitgliedsbeitrag für sonstige juristische Personen, die ordentliches Mitglied des Vereins VDV-Akademie e. V. sind, beträgt jährlich 5.720 €.

§ 5 Beiträge für juristische Personen als fördernde Mitglieder

Der Mitgliedsbeitrag für sonstige juristische Personen, die förderndes Mitglied des Vereins VDV-Akademie e. V. sind, beträgt so viel, wie sie als ordentliches Mitglied bezahlen müssten, aber mindestens jährlich 5.720 €.

§ 6 Beiträge für natürliche Personen als fördernde Mitglieder

Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen, die förderndes Mitglied des Vereins VDV-Akademie e. V. sind, beträgt jährlich 110 €. Natürliche Personen als fördernde Mitglieder erhalten keine Vergünstigungen gem. § 7 der Beitragsordnung.

§ 7 Vergünstigungen für ordentliche und fördernde Mitglieder

Ordentliche Mitglieder erhalten die AkademieCard20.

25% der jährlich aufgewendeten Mitgliedsbeiträge werden in Form von Bildungsgutscheinen an die Mitglieder, entsprechend der Höhe ihres gezahlten Beitrages, zurückerstattet. Die Bildungsgutscheine sind im laufenden Jahr für alle Lehrgänge und Veranstaltungen der VDV-Akademie einzulösen. Nicht eingelöste Gutscheine verfallen jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres. (§ 7, S 2 gültig ab 01. Januar 2006)

Geschäftsführung

Alexander Möller
Geschäftsführer VDV-Akademie