Ein Bündnis von B2B-Bildungsanbietern warnt vor erheblichen Folgen der Neuregelung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen im B2B‑Bereich. Mit der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG zum 1. Januar 2025 und dem BMF-Schreiben vom Oktober 2025 werden berufliche Bildungsleistungen weiter gefasst. Die Bildungsanbieter fürchten steigende Endkosten für Weiterbildungen, wenn die Steuerbefreiung dazu führt, dass der Vorsteuerabzug wegfällt. „Berufliche Weiterbildung ist für Verkehrsunternehmen keine freiwillige Zusatzleistung, sondern Voraussetzung für eine sicheren, regelkonformen und leistungsfähigen Betrieb. Eine steuerliche Regelung, die diese Angebote verteuert oder rechtlich unsicher macht, schwächt am Ende die Qualifizierung der gesamten Branche“, sagen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines gemeinsamen Schreibens an das Bundesfinanzministerium – Alexander Möller, Geschäftsführer VDV-Akademie, Hansjörg Fetzer, CEO Haufe Akademie, Dr. Robert Coenen, Geschäftsführer beka, Melanie Münzenmaier, Geschäftsführerin breidenbach + frost, Torsten Engelmohr, Geschäftsführer LST-Training, Johannes Golling, Geschäftsführer Bahntechnik + Bahnbetrieb und Beate Haberler, Geschäftsführerin ÖPNV-Akademie. Darüber hinaus entstehe durch die zusätzliche Antragsbefugnis der Finanzbehörden eine erhebliche Rechtsunsicherheit für B2B-Bildungsanbieter, wenn es zur Beantragung einer Bildungsbescheinigung kommt.
Die Unterzeichnenden betonen, dass eine Umsatzsteuerbefreiung im unternehmerischen Bildungsbereich nicht automatisch Entlastung bedeutet. Bei Leistungen zwischen Unternehmen ist die Umsatzsteuer in der Regel kein endgültiger Kostenfaktor, da vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen jene geltend machen können. Werden Bildungsanbieter jedoch in die Steuerbefreiung einbezogen, entfällt auf ihrer Seite zugleich der Vorsteuerabzug. Dadurch steigen die Nettokosten, die sich auf Preise und Bildungsbudgets auswirken. Betroffen ist ein breites Spektrum betriebsnotwendiger Qualifizierung – von Schulungen für Betrieb, Sicherheit und Technik bis hin zu Angeboten für Digitalisierung, Vergaberecht, Führung und Personalentwicklung. Auch Qualifizierungen für Betriebsleitungen, Verkehrsmeisterinnen und -meister oder Fachwirtinnen und ‑wirte im Personenverkehr sind von zentraler Bedeutung.
Bescheinigungsverfahren braucht klare Grenzen
Besonders kritisch bewertet das Bündnis die Rechtsunsicherheit im Bescheinigungsverfahren. „Nach der neuen Auslegung kann nicht nur die Bildungseinrichtung selbst eine Bescheinigung beantragen beziehungsweise ein Prüfverfahren auslösen. Auch Finanzbehörden können bei begründeter Annahme einer begünstigten Bildungsleistung eine Prüfung bei der zuständigen Landesbehörde anregen. Für gewerbliche B2B-Bildungsanbieter entsteht damit ein schwer kalkulierbares Risiko, ob und wann bislang steuerpflichtige Leistungen künftig in die Steuerbefreiung gedrängt werden“, so. Dies erschwere Preisgestaltung, Vertragsplanung und Investitionen in neue Bildungsformate. Gerade in einer Branche, die unter Fachkräftemangel leide, die unter Transformationsdruck und hohen Anforderungen an Sicherheit und Qualität stehe, brauche Weiterbildung verlässliche Rahmenbedingungen.
Dreiklang aus Rechtssicherheit, Wahlmöglichkeit und Missbrauchsbegrenzung
Das Bündnis spricht sich deshalb für eine praxistaugliche Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium aus. Entscheidend sei der Dreiklang: Rechtssicherheit für Anbieter und Unternehmen, eine echte Wahlmöglichkeit im B2B-Bereich sowie eine Begrenzung des behördlichen Antragsrechts auf konkrete Missbrauchsfälle. Die Entscheidung, ob eine Bescheinigung beantragt wird, sollte bei den Bildungsanbietern liegen. Ein Tätigwerden der Finanzbehörden sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen konkrete Anhaltspunkte für missbräuchliche Gestaltungen bestehen. „Wer Fachkräfte sichern, Betriebssicherheit gewährleisten und Transformation gestalten will, darf berufliche Bildung nicht durch steuerliche Unsicherheit ausbremsen“, so die Unterzeichnenden.